Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 09:07:27.

 

§ 13
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Nach § 5b der Landschaftsverbandsordnung wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. In ihrer Zuständigkeit liegen somit alle entsprechenden frauen- und gleichberechtigungsrelevanten Angelegenheiten.

Als frauen- bzw. gleichberechtigungsrelevant in diesem Zusammenhang sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.

Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen zur Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze auf den Landschaftsverband bezogen zu verwirklichen.

Die Aufgaben der Gleichstellungsstelle sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig und dem Direktor des Landschaftsverbandes unmittelbar unterstellt.

(3) Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin hat die Gleichstellungsstelle im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, daß deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin hat sicherzustellen, daß die Meinung der Gleichstellungsstelle zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte o. V. i. A. kann an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches soll ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 120, geändert am 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 520).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 748).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.