Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:46:39.

 

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung gehören, soweit nicht die Landschaftsversammlung oder der Werksausschuß zu entscheiden haben. Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 1 Mio. DM überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

5. Bestellung und Abberufung der Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter,

6. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter,

7. Auflösung des Heimes oder wesentlicher Teile von ihm,

8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,

9. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung,

10. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

11. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 60.Aufgehoben durch Neufassung v. 21.12.1995 (GV. NRW. S. 752).

Fn 2

SGV. NW. 2022.