Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:46:39.

 

§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

(1) Der Ausschuß für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime entscheidet als Fachausschuß über das Konzept und die Planungsvorhaben für Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1 Mio. DM überschreiten; die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.

Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland sowie Errichtung neuer Heime und Übernahme bestehender Einrichtungen,

3. Zweckänderung von Heimen,

4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Meßziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,

6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

7. Empfehlung zur Bestellung der Heimleiter und Heimleiterinnen.

(2) Der Ausschuß für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime ist gleichzeitig Werksausschuß für die Heilpädagogischen Heime entsprechend der EigVO. In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Heime, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplans, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter,

3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

4. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Werkleitung und deren Vertreter,

5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Heim als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 6 Abs. 2 EigVO.

(3) Er entscheidet über

1. die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB),

2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch 50 000,00 DM,

4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 6 000,00 DM,

5. Stundungen von Forderungen von mehr als 50 000,00 DM sowie Erlaß/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 20 000,00 DM,

6. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,

7. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß,

8. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM,

9. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten,

10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 60.Aufgehoben durch Neufassung v. 21.12.1995 (GV. NRW. S. 752).

Fn 2

SGV. NW. 2022.