Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:46:39.

 

§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Heimes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, daß die Tätigkeit der Werkleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 6 Abs. 2 EigVO der Werkleitung Weisungen erteilen.

(2) Die Werkleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Werksausschuß - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(3) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Heimes durch die Werkleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Werkleitungen mehrerer Heime über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Werksausschuß unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu den Punkten

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 1 Mio DM überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes.

Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime und des Werksausschusses vor.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Heimes,

2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,

4. Förderung von Investitionen,

5. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für alle Heime eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

6. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Werkleitung,

7. Steuerangelegenheiten,

8. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

9. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,

10. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

11. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung sowie ihre Zuständigkeit im einzelnen.

(7) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses und des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuß und der Werksausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.

(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Werksausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 100 000,00 DM oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 50 000,00 DM überschreiten und Eile geboten ist. Der Werksausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 60.Aufgehoben durch Neufassung v. 21.12.1995 (GV. NRW. S. 752).

Fn 2

SGV. NW. 2022.