Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:46:39.

 

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Werkleitung und deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(2) Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II und höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von der Werkleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen aller in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die Werkleitung zuständig, für Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter der Direktor des Landschaftsverbandes. Vor Kündigungen oder Entlassungen von Mitgliedern der Werkleitung oder deren Vertreter durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 60.Aufgehoben durch Neufassung v. 21.12.1995 (GV. NRW. S. 752).

Fn 2

SGV. NW. 2022.