Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:46:39.

 

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Das Heim ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.

(2) Das Heim ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Heimes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Für das Heim ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der EigVO und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muß.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.

(7) Die Buchführung des Heimes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsprüfung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 60.Aufgehoben durch Neufassung v. 21.12.1995 (GV. NRW. S. 752).

Fn 2

SGV. NW. 2022.