Historische SGV. NRW.
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§ 25
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet unverzüglich nach Abschluß der schriftlichen Prüfung statt. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung muß mindestens ein Pflichtfach enthalten und ist auf drei der in der Anlage 8 aufgeführten Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer zu begrenzen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche
Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen und
Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt,
jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Beauftragte des Dienstherrn sind
berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner Personen, bei denen
ein dienstliches Interesse vorliegt, und Studentinnen und Studenten, die sich
noch nicht im Prüfungsverfahren befinden, gestatten, bei der mündlichen
Prüfung, nicht jedoch bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, zugegen zu
sein.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geeignete Personen, die nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.
(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten soll in der Regel 45 Minuten betragen.
(5) Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit einer der Noten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 21 Abs. 1 festgelegt sind. Die Entscheidung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Prüfungskommission kann eine einmal getroffene Prüfungsbewertung nicht mehr ändern.
(6) Kandidatinnen und Kandidaten, die in mehr als einem Fach die Note ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" erhalten haben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden.
GV. NW. 1995 S. 170, geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356; ber. S. 418), 6.5.1998 (GV. NW. S. 385), 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63), 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562). |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998. |
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§ 5, § 7 und § 8 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998. |
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§ 12 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996. |
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§ 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996. |
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§ 26 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996. |
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§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996. |
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SGV. NW. 203012. |
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§ 31 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 27. März 1995. |
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§13 und § 17 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998. |
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§ 14 und § 16 zuletzt geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000. |
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§ 25 geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000. |
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§ 16 a eingefügt durch VO v. 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 1. September 2000. |