Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern oder Bewerberinnen auch die Heiratsurkunde,

2. ein von dem Bewerber oder der Bewerberin handgeschriebener Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung) in der Fachrichtung Bauingenieurwesen,

5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

6. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplomprüfung,

7. eine Erklärung, daß der Bewerber oder die Bewerberin Deutscher oder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

8. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie vorbestraft oder ob gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

10. zwei Paßbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Nach der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist dem Bewerber oder der Bewerberin der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Entscheidung über die Einstellung ihre Gültigkeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.