Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 4
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre; sie umfaßt auch die häusliche Prüfungsarbeit. Der häuslichen Prüfungsarbeit schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Erreicht der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, wird sie um höchstens ein Jahr verlängert.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung - mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - von mehr als einem Monat jährlich kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 und über Sonderurlaub zur Vertiefung der Kenntnisse in einer Fremdsprache entscheidet das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. Über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 entscheidet der Regierungspräsident.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.