Historische SGV. NRW.
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§ 7
Ausbildungsstellen
(1) Der Referendar oder die Referendarin wird vom Regierungspräsidenten, sofern er die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.
(2) Ausbildungsstellen sind die in der Anlage 1 genannten Stellen. (Anlage 1)
(3) Der Regierungspräsident kann den Referendar oder die Referendarin auf Antrag in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.
Fn 1 | GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001. |
SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 203015. |