Historische SGV. NRW.

7 / 31

Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 7
Ausbildungsstellen

(1) Der Referendar oder die Referendarin wird vom Regierungspräsidenten, sofern er die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

(2) Ausbildungsstellen sind die in der Anlage 1 genannten Stellen. (Anlage 1)

(3) Der Regierungspräsident kann den Referendar oder die Referendarin auf Antrag in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.