Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 9
Gestaltung der Ausbildung

(1) In einem Leitfaden sollen dem Referendar oder der Referendarin das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch eine Arbeitsgemeinschaft, Lehrgänge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Dem Referendar oder der Referendarin ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben. Der Referendar oder die Referendarin soll in den Ausbildungsabschnitten I, III und V Übungsarbeiten fertigen.

(3) Der Referendar oder die Referendarin hat an Lehrgängen, die gemeinsam mit allen Referendaren und Referendarinnen der im Kuratorium des Oberprüfungsamtes zusammengeschlossenen und für das Fachgebiet Wasserwesen zuständigen Verwaltungen durchgeführt werden, teilzunehmen. Außerdem hat er oder sie an einem je zweiwöchigen Grund- und Aufbaulehrgang sowie einem weiteren Aufbaulehrgang von einer Woche für Fachreferendare und Fachreferendarinnen in Nordrhein-Westfalen teilzunehmen.

(4) Der Referendar oder die Referendarin soll sich um die Vertiefung seiner oder ihrer Kenntnisse in einer Fremdsprache bemühen.

(5) Der Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ergibt sich aus der Anlage 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.