Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 10
Arbeitsgemeinschaft

(1) Der Referendar oder die Referendarin hat an der Arbeitsgemeinschaft, die beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft eingerichtet ist, teilzunehmen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar oder die Referendarin vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und anzuleiten, praktische Fälle richtig anzufassen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Aussprachen gegeben werden.

(3) Zur Arbeitsgemeinschaft ist nicht einzuberufen, solange der Referendar oder die Referendarin an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.