Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 11
Überwachung der Ausbildung

(1) Der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzter des Referendars oder der Referendarin. Er bestellt zum Ausbildungsleiter oder zur Ausbildungsleiterin einen geeigneten Beamten oder eine geeignete Beamtin seiner Behörde, der oder die durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erworben hat. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im einzelnen obliegt jeweils dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildungsstelle oder dem oder der von ihm oder ihr Beauftragten. Dieser oder diese muß die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst, im Ausbildungsabschnitt IV. 3 die Befähigung zum höheren Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung haben.

(2) Der Regierungspräsident stellt für jeden Referendar und jede Referendarin einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im einzelnen festlegt. Er ist dafür verantwortlich, daß der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(3) Der Referendar oder die Referendarin hat einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildungsstelle und vierteljährlich dem Regierungspräsidenten zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(4) Der Regierungspräsident hat für jeden Referendar und jede Referendarin eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.