Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar oder die Referendarin nachzuweisen, daß er oder sie seine oder ihre auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, daß er oder sie mit den Aufgaben der Verwaltungen dieser Laufbahn, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und daß er oder sie auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.