Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 16
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuß, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuß eingerichtet. Der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und mehrere Vertreter sowie die erforderliche Anzahl von Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamte oder Beamtinnen des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt den oder die Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Wasserwesen, gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitzender oder Vorsitzende einer Prüfungskommission kann nur der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer oder eine seiner oder ihrer Stellvertreter sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Werden Referendare oder Referendarinnen des Landes Nordrhein-Westfalen geprüft, soll der Prüfungskommission nach Möglichkeit ein Prüfer des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, daß gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für seinen Stellvertreter oder seine Stellvertreterin.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.