Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 19
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, daß er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet der Wasser- und Abfallwirtschaft entnommen.

(3) Der Referendar oder die Referendarin muß die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Auslieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar oder die Referendarin hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch den Regierungspräsidenten, der dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar oder die Referendarin eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(5) Der Referendar oder die Referendarin hat die Aufgabe in allen Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses hat er oder sie in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine oder ihre Unterschrift tragen.

(6) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einem Erst- und einem Zweitprüfer (§ 16 Abs. 4) unabhängig voneinander mit schriftlicher Begründung bewertet. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüfern nicht mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner oder ihrer Vertreter, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Reicht der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig ein, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden, wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(8) Der Referendar oder die Referendarin kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluß der mündlichen Prüfung zurückverlangen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.