Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar oder die Referendarin neben dem Wissen und Können in der Laufbahn vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Der Referendar oder die Referendarin wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendare oder Referendarinnen können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission (§ 16 Abs. 5) abgenommen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfer bewertet und von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beschließenden Mitglieder müssen an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren oder Referendarinnen. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Referendaren oder Referendarinnen angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen des Referendars oder der Referendarin notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden (Anlage 5)

(5) Als Abschluß der Prüfung hat der Referendar oder die Referendarin einen Vortrag von längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Bereich Wasser- und Abfallwirtschaft oder einem ihn oder sie sonst interessierenden Gebiet entnommen. Es ist dem Referendar oder der Referendarin etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Referendare oder Referendarinnen, die die Prüfung gemäß § 24 Abs. 4 nicht bestehen.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen zugegen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.