Historische SGV. NRW.
23 / 31 |
§ 23
Noten und Punktzahlen
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:
sehr gut |
(1) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
(2) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
(3) |
= |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend |
(4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
(5) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend |
(6) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:
sehr gut |
= 1.0 |
1.3 |
|
gut |
= 1.7 |
2.0 |
|
2.3 |
|
befriedigend |
= 2.7 |
3.0 |
|
3.3 |
|
ausreichend |
= 3.7 |
4.0 |
|
mangelhaft |
= 5.0 |
ungenügend |
= 6.0 |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Fn 1 | GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001. |
SGV. NW. 2030. |
|
SGV. NW. 203015. |