Historische SGV. NRW.

25 / 31

Aufgehoben am 01.08.2001 12:59:43.

 

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst - Fachgebiet Wasserwesen -. Er oder sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Bauassessor oder Bauassessorin zu führen. Er oder sie erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - übersandt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 409.Aufgehoben durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 27. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 203015.