Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind beim Innenminister einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde,

2. ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung),

5. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,

6. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

7. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplomprüfung,

8. eine Erklärung, daß der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

9. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

10. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

11. zwei Paßbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem Innenminister auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Mit der Zulassung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.