Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 5
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewußte Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.