Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 9
Gestaltung der Ausbildung

(1) In einem Leitfaden sollen dem Referendar das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergl. zu geben. Der Referendar soll in den Ausbildungsabschnitten I-IV Übungsarbeiten fertigen.

(3) Der Referendar hat an einem je zweiwöchigen Grund- und Aufbaulehrgang teilzunehmen.

(4) Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen.

(5) Die Ausbildung im Abschnitt II soll sich auf den gesamten Verfahrensablauf erstrecken. Der Schwerpunkt ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurbereinigung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.

(6) Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll der Referendar, sonst kann er an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.

(7) Bei der Ausbildung im Abschnitt IV soll der Referendar vor allem mit praktischen Arbeiten vertraut gemacht werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.