Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 10
Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Regierungspräsidenten eingerichtet werden; der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Der Referendar ist der Arbeitsgemeinschaft eines anderen Regierungspräsidenten zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Referendare und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.

(2) Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen. Er leitet ihn an, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Er soll die Kenntnisse des Referendars vertiefen, ihm Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen geben.

(3) Der Referendar ist zur Arbeitsgemeinschaft nicht einzuberufen, solange er an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.