Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 11
Überwachung der Ausbildung

(1) Der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzter des Referendars. Er bestellt zum Ausbildungsleiter einen geeigneten Beamten seiner Behörde, der durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im einzelnen obliegt jeweils dem Leiter der Ausbildungsstelle oder dem von ihm Beauftragten.

(2) Der Regierungspräsident stellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen festlegt.

(3) Der Regierungspräsident ist dafür verantwortlich, daß der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes dem Regierungspräsidenten zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(5) Der Regierungspräsident hat für jeden Referendar eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.