Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 16
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuß, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuß für die Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen eingerichtet. Der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt den Vorsitzenden und mehrere Vertreter sowie die erforderliche Anzahl von Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt den Erst- und den Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermines werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitzender einer Prüfungskommission kann nur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Den Prüfungskommissionen sollen nach Möglichkeit je ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Gesamtheit der Prüfungskommissionen eines Prüfungstermines bildet den Prüfungsausschuß nach §§ 19 Abs. 6, 20 Abs. 7 und 26 Abs. 2 für diesen Termin. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig bei der Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter und von drei Vierteln, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, daß gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für seinen Stellvertreter.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.