Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 20
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Eine der Arbeiten soll aus dem Vertiefungsfach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim aufsichtsführenden Beamten zu hinterlegen. (Anlage 4)

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag dem Regierungspräsidenten zu. Dieser gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den die Aufsicht führenden Beamten weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter des höheren Dienstes zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar seine Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem die Aufsicht führenden Beamten abzugeben.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der Aufsichtführende noch am selben Tage eine Niederschrift an, die zusammen mit den Prüfungsarbeiten als Einschreiben an das Oberprüfungsamt geschickt wird.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuß (§ 16 Abs. 6) festgesetzt.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ,,ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern ,,mangelhaft" sind oder die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten ,,mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet. Der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.