Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar neben dem Wissen und Können in seiner Laufbahn vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission (§ 16 Abs. 5) abgenommen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfer bewertet und von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beschließenden Mitglieder müssen an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen des Kandidaten notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschreiten. (Anlage 5)

(5) Als Abschluß der Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Bereich des Kataster- und Vermessungswesens oder einem Nachbargebiet entnommen und ist dem Referendar etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Referendare, die die Prüfung gemäß § 24 Abs. 4 nicht bestehen.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und Ausbildungsleiter zugegen sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.