Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 23
Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut

(1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut

=

1.0

1.3

gut

=

1.7

2.0

2.3

befriedigend

=

2.7

3.0

3.3

ausreichend

=

3.7

4.0

mangelhaft

=

5.0

ungenügend

=

6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.