Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19 Abs. 6), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3) herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei

(= 20 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht

mit drei

(= 30 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung

mit fünf

(= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) der Mittelwert nach Absatz 2 schlechter als 4,00 lautet oder

b) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft" sind oder

c) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten ,,befriedigend" oder eine Note ,,gut" oder besser gegeben.

§§ 19 Abs. 7, 20 Abs. 8, 22 Abs. 3 und 27 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

,,sehr gut"

bei einem Mittelwert von 1.00-1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den fünf Fächern der mündlichen Prüfung ,,ausreichend" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,gut",

,,gut"

bei einem Mittelwert von 1.50-2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten Leistungen ,,mangelhaft" sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,befriedigend",

,,befriedigend"

bei einem Mittelwert von 2.45-3.34,

,,ausreichend"

bei einem Mittelwert von 3.35-4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß haben.

(6) Über den Prüfungshergang sind Niederschriften anzufertigen, in denen die Prüfer für die häusliche Prüfungsarbeit, die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie sind wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluß an die Große Staatsprüfung wird dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Hat er die Prüfung bestanden, erhält er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt über den Regierungspräsidenten einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.