Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Vermessungsassessor zu führen. Er erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - über den Regierungspräsidenten übersandt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.