Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 14.01.2003 18:10:49.

 

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Referendar die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,

b) auf die mit ,,ungenügend" und ,,mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfaßt in den Fällen der Buchstaben a) und b) auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß (§ 16 Abs. 6) bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder beider Teile der Großen Staatsprüfung beschließen. Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden (§ 19 Abs. 6), hat er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt dem Regierungspräsidenten die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt bzw. für nicht bestanden erklärt wird. Der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Hat ein Referendar auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses vom Regierungspräsidenten unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, daß zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 29 wird hierdurch nicht berührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 537.Aufgehoben durch VO v. 31.10.2002 (GV. NRW. S. 520), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

SGV. NW. 20301.