Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.06.2004 15:10:21.

 

§ 1

Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes finden Anwendung

1. auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter der früheren Länder Preußen und Lippe, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben bei Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse ganz oder überwiegend vom Lande Nordrhein-Westfalen oder einer der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts übernommen worden sind,

sofern sie am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und noch nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind,

3. auf versorgungsberechtigte Personen, die am 8. Mai 1945 ihre Versorgungsbezüge aus Kassen der Länder Preußen und Lippe, der Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Dasselbe gilt für Versorgungsberechtigte des in Ziffer 2 umschriebenen Personenkreises.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1952 S. 423 / GS. NW. S. 222, i. d. F. des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237 / GS. NW. S. 225).Aufgehoben durch Artikel 25 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn2

vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 11. 12. 1962 (GV. NW. 1963 S. 146 / SGV. NW. 2036).

Fn3

aufgehoben durch Gesetz v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237).

Fn4

vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 13. 11. 1962 (GV. NW. 1963 S. 118 / SGV. NW. 2036).

Fn5

ursprünglicher § 17 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

Gesetz v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237 / GS. NW. S. 225) ist am 1. September 1954 in Kraft getreten, mit Ausnahme des § 217 Abs. 1 Nr. 8, der mit Wirkung v. 1. April 1951 in Kraft getreten ist.