Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.06.2004 15:10:21.

 

§ 6 (Fn 4)

(1) In den Fällen des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes erfolgen die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen die in § 1 bezeichneten Personen nach dem im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Disziplinarrecht. Dabei findet § 4 des Dienstordnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1950 (GV. NW. S. 52) keine Anwendung.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann nur die Aberkennung der Rechte aus dem Bundesgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes) als Disziplinarmittel ausgesprochen werden. Dieses Disziplinarmittel tritt an die Stelle der im § 5 Abs. 1 Ziff. 6 des Dienstordnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmten Dienstordnungsmittel der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehaltes. Werden die Rechte aus dem Bundesgesetz aberkannt, hat dieses den Verlust der in § 2 Abs. 2 genannten Bezüge zur Folge.

(3) Wird gegen einen Beamten, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein nichtdeutsches Gericht oder ein Spruchgericht zu Zuchthaus oder zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer rechtskräftig verurteilt worden ist, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehaltes eingeleitet, so sind die Bezüge von der Rechtskraft des Urteils an in voller Höhe einzubehalten.

(4) Werden in einem auf Grund des Absatzes 1 durchgeführten Disziplinarverfahren dem Beamten Rechte aus dem Bundesgesetz nicht aberkannt, so ist ein in der zurückliegenden Zeit bezogenes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag auf die ihm zustehenden Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist verpflichtet, über sein Arbeitseinkommen in dieser Zeit Auskunft zu erteilen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1952 S. 423 / GS. NW. S. 222, i. d. F. des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237 / GS. NW. S. 225).Aufgehoben durch Artikel 25 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn2

vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 11. 12. 1962 (GV. NW. 1963 S. 146 / SGV. NW. 2036).

Fn3

aufgehoben durch Gesetz v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237).

Fn4

vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 13. 11. 1962 (GV. NW. 1963 S. 118 / SGV. NW. 2036).

Fn5

ursprünglicher § 17 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

Gesetz v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237 / GS. NW. S. 225) ist am 1. September 1954 in Kraft getreten, mit Ausnahme des § 217 Abs. 1 Nr. 8, der mit Wirkung v. 1. April 1951 in Kraft getreten ist.