Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.06.2004 15:10:21.

 

§ 8

(1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwendung von einem anderen Dienstherrn als dem nach § 63 des Bundesgesetzes für seine Wiederverwendung zuständigen Dienstherrn als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit angestellt, so erstattet der nach § 63 des Bundesgesetzes zuständige Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenverhältnis beruhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil, der dem Verhältnis der bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der Amtstätigkeit zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der um die Zeit der Nichtbeschäftigung gekürzten ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit, nach vollen Jahren gerechnet, entspricht. Hat der Beamte durch Beförderung ein höheres Amt erlangt, als es nach dem Bundesgesetz, insbesondere den §§ 7, 8 und 31, bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen wäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge.

(2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwendung von einem anderen Dienstherrn als dem nach § 63 des Bundesgesetzes für seine Wiederverwendung zuständigen Dienstherrn verwendet, ohne aus dieser Verwendung einen Versorgungsanspruch zu erlangen, so sind die zu gewährenden Versorgungsbezüge nach dem Verhältnis der bei dem für die Wiederverwendung zuständigen Dienstherrn zurückgelegten Dienstzeit und der während der Wiederverwendung zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren gerechnet, von dem nach § 63 des Bundesgesetzes zuständigen Dienstherrn und von den neuen Dienstherren anteilig zu tragen.

(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge von Versorgungskassen gezahlt oder erstattet werden, steht der Anteil, der dem nach § 63 des Bundesgesetzes zuständigen Dienstherrn nach Absatz 1 zur Last fällt, den Kassen zu.

(4) Bestimmungen der Satzungen der Versorgungskassen, nach denen Beamte über ein bestimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt werden können oder nach denen für solche Beamte höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu entrichten sind, finden keine Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernommenen Beamten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1952 S. 423 / GS. NW. S. 222, i. d. F. des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237 / GS. NW. S. 225).Aufgehoben durch Artikel 25 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn2

vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 11. 12. 1962 (GV. NW. 1963 S. 146 / SGV. NW. 2036).

Fn3

aufgehoben durch Gesetz v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237).

Fn4

vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 13. 11. 1962 (GV. NW. 1963 S. 118 / SGV. NW. 2036).

Fn5

ursprünglicher § 17 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

Gesetz v. 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237 / GS. NW. S. 225) ist am 1. September 1954 in Kraft getreten, mit Ausnahme des § 217 Abs. 1 Nr. 8, der mit Wirkung v. 1. April 1951 in Kraft getreten ist.