Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 14:48:29.

 

§ 7
Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
und der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen

(1) Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Bezirks tätig werden

1. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,

2. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn sie einheitliche Maßnahmen erfordern oder die zuständige Polizeibehörde Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

(3) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen. In Einzelfällen können solche Regelungen auch von den Bezirksregierungen getroffen werden.

(4) Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten dürfen Amtshandlungen im ganzen Lande Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308).

Fn2

Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990.