Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:02.

 

§ 3 (Fn 3)

(1) Die Feuerbestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Ordnungsbehörde (Fn 2) des Einäscherungsortes. Der Antrag ist spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Einäscherung zu stellen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn beigebracht sind

1. die amtliche Sterbeurkunde;

2. eine nach einer Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache versehene amtsärztliche Bescheinigung, daß sich ein Verdacht, der Verstorbene sei eines nicht natürlichen Todes gestorben, nicht ergeben hat. Kann der Amtsarzt die Todesursache bei der Leichenschau nicht einwandfrei feststellen, so hat er den Arzt, der den Verstorbenen während einer dem Tode unmittelbar vorangegangenen Erkrankung behandelt hat, zuzuziehen oder die Vorlage einer Bescheinigung dieses Arztes über die Art der Krankheit, Dauer der Behandlung und Todesursache zu verlangen. Lassen sich die bestehenden Zweifel auch hierdurch nicht beseitigen, so ist die Leichenöffnung vorzunehmen. War der zuständige beamtete Arzt zugleich der behandelnde Arzt, so ist die amtsärztliche Bescheinigung durch einen anderen beamteten Arzt auszustellen;

3. eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeorts, daß ihr keine Umstände bekannt sind, die auf Herbeiführung des Todes durch eine Straftat schließen lassen;

4. in den Fällen des § 2 Abs. 5 der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 4).

(3) Die Bescheinigung des Amtsarztes (Nr. 2) und die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes (Nr. 3) wird in den Fällen des § 159 Abs. 1 StPO durch die nach § 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Sie muß die Erklärung enthalten, daß die Feuerbestattung für unbedenklich erachtet wird.

(4) Ist der Tod im Ausland erfolgt, so bestimmt die Ordnungsbehörde (Fn 2) des Einäscherungsortes, ob auf die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeorts (Nr. 3) verzichtet wird, oder durch welche anderen Nachweise sie ersetzt werden kann.

Fußnoten:

Fn1

RGBl. I S. 380 RGS. NW. S. 80, geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn2

geändert auf Grund von § 51, § 5 OBG (SGV. NW. 2060).

Fn3

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn4

geändert durch § 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts v. 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18 / SGV. NW. 114).

Fn5

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 129 GG).

Fn6

Auslassung: gem. Art. 129 Abs. 3 GG erloschene Ermächtigung.

Fn7

Auslassung: überholt durch Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse.