Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:02.

 

§ 8

(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur Gemeinden, Gemeindeverbänden und solchen Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Sorge für die Beschaffung öffentlicher Begräbnisplätze obliegt, erteilt werden. Bei Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.

(2) Die Genehmigung einer Anlage schließt die Genehmigung des Betriebs der Feuerbestattung unter den in der Genehmigungsurkunde festgesetzten Bedingungen ein.

(3) Die Körperschaft, der die Genehmigung erteilt worden ist, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Errichtung und den Betrieb der Feuerbestattungsanlage widerruflich einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen.

Fußnoten:

Fn1

RGBl. I S. 380 RGS. NW. S. 80, geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn2

geändert auf Grund von § 51, § 5 OBG (SGV. NW. 2060).

Fn3

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 geändert durch Art. XVI 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn4

geändert durch § 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts v. 13. Januar 1970 (GV. NW. S. 18 / SGV. NW. 114).

Fn5

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 129 GG).

Fn6

Auslassung: gem. Art. 129 Abs. 3 GG erloschene Ermächtigung.

Fn7

Auslassung: überholt durch Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse.