Historische SGV. NRW.

13 / 15

Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:34.

 

§ 13

In jeder Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche eingeäschert werden. An den Särgen ist vor der Einbringung in den Verbrennungsofen ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares Schild anzubringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, sowie der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar eingeschlagen sein muß. Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Nummernschild in einem widerstandsfähigen, dauerhaften, luft- und wasserdichten Behältnis zu sammeln, das durch eine amtlich bestellte Person zu verschließen ist. Der Deckel des Behältnisses ist mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild zu versehen, das in deutlicher geprägter Schrift folgende Angaben zu enthalten hat:

1. die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer,

2. Zu- und Vorname sowie Stand des Verstorbenen,

3. Ort, Tag und Jahr seiner Geburt,

4. Ort, Tag und Jahr seines Todes,

5. Ort und Tag der Einäscherung.

Fußnoten:

Fn1

RGBl. I S. 1000 / RGS. NW. S. 81, geändert durch Art. 4 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250).Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn2

RGS. NW. S. 80 / SGV. NW. 2127.

Fn3

geändert auf Grund von § 51, § 5 OBG (SGV. NW. 2060).

Fn4

Auslassung: gegenstandslos durch das Gesetz betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen v. 16. September 1899 (Pr.GS. NW. S. 38 / SGV. NW. 2120) und durch das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens v. 3. Juli 1934 (RGBl. I. S. 531 / RGS. NW. 2120).

Fn5

geändert und der ehemalige Absatz 3 gegenstandslos auf Grund der VO v. 24. April 1942 (RGBl. I S. 242).

Fn6

§ 7 geändert durch Art. 4 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.

Fn7

vgl. Änd. des § 7 des Gesetzes über die Feuerbestattung.

Fn8

sprachliche Änderung von ,,in Pflicht zu nehmen".

Fn9

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn10

geändert auf Grund der VO über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter v. 21. Juni 1968 (GV. NW. S. 226 / SGV. NW. 212) und der VO über Erhöhung der Gebühren für Verrichtungen der Gesundheitsämter v. 7. Juli 1953 (GS. NW. S. 373 / SGV. NW. 212).

Fn11

verkündet am 12. August 1938.

Fn12

Auslassung: Aufhebungsvorschrift.