Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 2

(1) Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet. Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Eltern und die Geschwister.

(2) Hilfsweise trifft die Verpflichtung zur Beschaffung der Todesbescheinigung

1. denjenigen, in dessen Wohnung oder sonstiger Unterkunft sich der Todesfall ereignet hat,

2. den Hauseigentümer oder -verwalter,

3. wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist, den Anstaltsleiter,

4. wenn der Tod auf einem Schiff eingetreten ist, den Schiffsführer.

(3) Wird für die Bestattung der Leiche von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Deshalb sind, soweit Absatz 2 Anwendung findet, die dort genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die zuständige Ordnungsbehörde über den Todesfall zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.