Historische SGV. NRW.

3 / 21

Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 3

(1) Der Arzt darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er die Leiche persönlich besichtigt und untersucht hat (Leichenschau).

(2) Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über des Todesfall vorzunehmen.

(3) Falls kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt, ist sie von einem Arzt des für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamtes durchzuführen.

(4) Bei der Leichenschau ist insbesondere festzustellen,

1. ob der Tod eingetreten ist,

2. ob der Tote eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit gestorben und wegen dieser Krankheit von einem Arzt behandelt worden ist oder ob Anzeichen einer gewaltsamen Todesart vorliegen,

3. aus welcher Ursache der Tod eingetreten ist und

4. ob Umstände vorliegen, die Maßnahmen zur Abwehr von Seuchen nach dem Bundes-Seuchengesetz erfordern.

(5) Der Arzt hat das Ergebnis seiner Feststellungen in die Todesbescheinigung einzutragen. Die unterschriebene und gestempelte Todesbescheinigung ist den Angehörigen oder den sonst zur Anzeige verpflichteten Personen unmittelbar im Anschluß an die Leichenschau zur Vorlage beim zuständigen Standesamt auszuhändigen. In den Fällen, in denen weitere Ermittlungen erforderlich sind, so daß sich die Ausfüllung des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verzögert, ist den zur Anzeige verpflichteten Personen die unterschriebene und gestempelte Durchschrift des offenen Teils der Todesbescheinigung für das Standesamt zu übergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.