Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 7

(1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß Bedenken hiergegen nicht bestehen.

(2) Steht keine Leichenhalle zur Verfügung und ist ein Verbleib der Leiche im Sterbehaus oder an anderer Stelle nicht genehmigt, so hat die örtliche Ordnungsbehörde für die Aufbewahrung der Leiche zu sorgen.

(3) Leichenhallen im Sinne dieser Verordnung sind Leichenhallen oder -räume auf Friedhöfen, in Krematorien, Krankenhäusern, medizinischen Instituten, Altenheimen und Bestattungsunternehmen.

(4) Leichenhallen oder -räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie müssen gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert und gegen das Eindringen von Tieren geschützt sein. Größere Anlagen sollten über Kühlfächer oder -zellen für Leichen verfügen.

(5) Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.