Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 8

(1) Bei der Überführung von Leichen zum Platz der Aufbewahrung oder zum Bestattungsplatz ist darauf zu achten, daß dies in würdiger Form und in gesundheitlich unbedenklicher Weise geschieht. Hierzu ist ein Sarg zu benutzen, der so abgedichtet ist, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit verhindert wird. Bei Überführungen, die von der Ordnungsbehörde ohne Auftrag der Angehörigen zur vorläufigen Bergung oder Aufbewahrung von Leichen angeordnet werden, ist ein Transportsarg zu verwenden, der nach Gebrauch sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren ist.

(2) Die Überführung von Leichen in Fahrzeugen, die der Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dienen oder gelegentlich dazu benutzt werden, ist unzulässig.

(3) Soll eine Leiche zu wissenschaftlichen Zwecken in ein medizinisches Institut überführt werden, kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie des § 1 Abs. 2 zulassen, sofern durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß dagegen keine Bedenken bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.