Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 10

(1) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt zusätzlich folgendes:

1. Die Leiche darf weder gewaschen noch aus- oder angekleidet werden. Soll die Leiche aus besonderen Gründen gewaschen werden, so darf dies nur mit Erlaubnis des Gesundheitsamtes geschehen. Die Leiche ist in diesem Fall mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu waschen.

2. Zur Einsargung ist die Leiche in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen oder damit zu bedecken.

3. Die Leiche ist unverzüglich in einen festen, gut abgedichteten Sarg zu legen, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Torfmull oder aus anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt oder auf andere Weise gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit geschützt ist.

4. Der Sarg ist sofort zu verschließen. Er darf nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde wieder geöffnet werden.

5. Die Leiche ist unverzüglich nach der Einsargung in eine Leichenhalle zu bringen. Ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Sarg in einem abgesonderten Raum, der nicht zur gleichen Zeit als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftsraum benutzt wird, untergebracht werden. Das Ausstellen der Leiche im Sterbehaus ist verboten.

6. Personen, die mit der Leiche in unmittelbare Berührung gekommen sind, haben sich einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 sind die zur Bestattung verpflichteten Personen verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.