Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 11

(1) Personen, welche die Reinigung, das Ankleiden und Einsargen von Leichen beruflich ausüben, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel- oder Friseurgewerbe oder als Hebamme beschäftigt sein. Geräte, die zum Rasieren, Frisieren und ähnlicher Behandlung von Leichen verwendet worden sind, dürfen nicht mehr an Lebenden verwendet werden; sie sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und gesondert aufzubewahren.

(2) Personen, die aus beruflichen Gründen mit einer Leiche unmittelbar in Berührung kommen, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Überkleider oder Schürzen anlegen. Sie haben ihre Hände unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu reinigen.

(3) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so müssen die in Absatz 2 genannten Personen ihre Hände, Überkleider und Schürzen vor Verlassen des Raumes, in dem die Leiche sich befindet, desinfizieren.

II. Ausgrabung von Leichen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.