Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 12

(1) Das Ausgraben einer Leiche ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Leiche bestattet worden ist, zulässig.

(2) Hat der Bestattete bei Eintritt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, daß er im Zeitpunkt des Todes an einer dieser Krankheiten gelitten hat, kann die Genehmigung ohne besondere Auflagen und Bedingungen nur erteilt werden, wenn

a) bei bakteriell bedingten übertragbaren Krankheiten - ausgenommen Milzbrand - mindestens 1/2 Jahr, bei Milzbrand mindestens 20 Jahre,

b) bei virusbedingten übertragbaren Krankheiten, insbesondere bei Poliomyelitis und hämorrhagischem Fieber, mindestens 1 Jahr, bei Pocken mindestens 5 Jahre

seit dem Tode vergangen sind.

(3) Innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Fristen darf eine Genehmigung erteilt werden, wenn die Beachtung folgender Schutzmaßnahmen gesichert ist:

1. Bei der Ausgrabung und allen übrigen Maßnahmen an der Leiche haben die damit befaßten Personen eine geeignete Schutzkleidung mit Schutzhandschuhen und Mundschutz zu tragen, die nach Beendigung der Tätigkeit zu entseuchen oder unschädlich zu beseitigen sind.

2. Bei der Ausgrabung der Leichen von an Milzbrand Verstorbenen muß das ausgehobene Erdreich, vor allem aus der Nähe des Sarges, vor der Berührung durch nicht durch Schutzkleidung geschützte Menschen oder durch Tiere gesichert werden.

Diese Schutzmaßnahmen sind auch zu treffen, wenn die Ausgrabung durch den Richter in einem Gerichtsverfahren oder in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren angeordnet wird.

(4) Bei der Wiederbestattung sind die Vorschriften der §§ 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.

III. Beförderung von Leichen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.