Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 13

(1) Eine Leiche, die nicht an dem Sterbe- oder Auffindungsort bestattet werden soll, ist unverzüglich zum Bestimmungsort zu überführen und dort innerhalb der Bestattungsfrist nach § 4 Abs. 1, zuzüglich der für die Überführung benötigten Zeit, zu bestatten. § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Bei der Beförderung einer Leiche sind mitzuführen:

1. Die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles oder die Bescheinigung des Standesbeamten, daß der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet werden konnte,

2. eine Bestätigung des Bestattungsunternehmens darüber, daß die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten und hierfür ausgestatteten Fahrzeug (§ 16) befördert wird.

(3) Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, daß er im Zeitpunkt des Todes an einer solchen gelitten hat, so ist eine ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes mitzuführen, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.