Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 18

(1) Jede Leiche muß bei der Beförderung auf Straßen und Wegen von einer zuverlässigen Person begleitet werden.

(2) Die Begleitperson - bei Eisenbahn-, Schiffs- oder Lufttransport die für die Überführung verantwortliche Person - hat dafür zu sorgen, daß

1. die für die Beförderung erforderlichen Bescheinigungen, bei der Beförderung über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland der Leichenpaß, mitgeführt werden,

2. die Beförderung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,

3. die Leiche bei Beförderung auf Straßen und Wegen von dem Fahrzeug, auf dem sie befördert wird, nicht ohne zwingenden Grund heruntergenommen wird,

4. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt und

5. die Leiche am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder zu einer Leichenhalle verbracht wird.

IV. Bußgeldvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.