Historische SGV. NRW.

19 / 21

Aufgehoben am 02.01.2001 14:37:08.

 

§ 19 (Fn 3)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 3 eine Leiche ohne Genehmigung oder Anordnung der Ordnungsbehörde bestattet,

2. entgegen § 1 Abs. 4 eine Leiche ohne schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft bestattet,

3. die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten nicht einhält oder

4. entgegen § 17 eine Leiche in einem Sarg befördert, der den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. als Arzt entgegen § 3 Abs. 1 eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leiche persönlich besichtigt und untersucht zu haben,

2. als Arzt entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall vornimmt,

3. als Arzt entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 oder 3 die Todesbescheinigung oder wenigstens den offenen Teil der Todesbescheinigung den zur Anzeige verpflichteten Personen nicht unmittelbar nach der Leichenschau zur Vorlage beim Standesamt aushändigt oder

4. entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche in einem Fahrzeug überführt, das der Beförderung von Personen, Lebensmitteln oder Tieren dient oder gelegentlich dazu benutzt wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

V. Schlußbestimmung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 756, geändert durch VO v. 20. 10. 1980 (GV. NW. S. 919), geändert durch Art. 3 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670). Aufgehoben durch Neufassung v. 3.12.2000 (GV. NRW. S. 757); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 19 neu gefaßt durch Art. 3 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 4

§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.