Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 15:36:47.

 

§ 27 (Fn 6, Fn14)
Versetzung

(1) Ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, daß Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind.

(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, alle Lehrer, die den Schüler im Schuljahr in den in der Stundentafel vorgesehenen Fächern unterrichtet haben sowie der Vorsitzende. Den Vorsitz führt der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter, im Falle ihrer Verhinderung der vom Schulleiter hierzu beauftragte Lehrer. Bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmen, daß der Abteilungsleiter Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, können an der Versetzungskonferenz weitere Personen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Die Versetzungskonferenz ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(4) Die Versetzungskonferenz trifft ihre Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung vom Schüler erbrachten Leistungen. Die Gesamtentwicklung des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Leistungen in einem im ersten Schulhalbjahr erteilten und vorher als versetzungswirksam angekündigten Halbjahresunterricht sind einzubeziehen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

(5) Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Note kann durch Konferenzbeschluß nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. Bei der Beschlußfassung über die Versetzung muß der Fachlehrer die Leistungen des Schülers in allen Fächern berücksichtigen.

(6) Verläßt ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über seine Versetzung zu entscheiden.

(7) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.

(8) Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungstermin einzuladen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung des Schülers ist hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor dem Versetzungstermin; für die Sekundarstufe II kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine kürzere Frist vorsehen. Unterbleibt eine notwendige Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden; die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach wird bei der Versetzungsentscheidung jedoch nicht berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1978 S. 552, geändert durch § 22 AVO-SI v. 19.7.1984 (GV. NRW. S. 412), VO v. 30.11.1984 (GV. NRW. S. 758), VO v. 13.2.1985 (GV. NRW. S. 212), § 28 Abs. 1 AO-BS v. 5.12.1989 (GV. NRW. S. 656), VO v. 13.6.1994 (GV. NRW. S. 343), § 114 Nr. 1 APO-FS v. 23.6.1994 (GV. NRW. S. 448), Artikel 7 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG und der Allgemeinen Schulordnung v. 28.2.1997 (GV. NRW. S. 43), Artikel 4 des Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408), § 30 der VO APO-BK v. 26.5.1999 (GV. NRW. S. 240), 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290), Artikel 16 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29).Aufgehoben durch Neufassung v. 25. 6. 2002 (GV. NRW. S. 314); in Kraft getreten am 1. August 2002.

August 2002.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 30.11.1984 (GV. NRW. S. 758); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 4

§ 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 geändert durch VO v. 13.2.1985 (GV. NRW. S. 212); in Kraft getreten am 15. März 1985.

Fn 5

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 6

§ 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 geändert durch § 22 AVO-SI v. 19.7.1984 (GV. NRW. S. 412); in Kraft getreten am 1. August 1984.

Fn 7

§§ 10 und 31 zuletzt geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 8

§ 32 zuletzt geändert durch VO v. 26.5.1999 (GV. NRW. S. 240); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 9

§ 33 Abs. 2 geändert durch VO v. 26.5.1999 (GV. NRW. S. 240); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 10

§ 34 zuletzt geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 11

§ 36 Abs. 3, § 37 Abs. 4 und 5 geändert durch VO v. 13.6.1994 (GV. NRW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 12

§ 45 geändert durch VO v. 30.11.1984 (GV. NRW. S. 758); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 13

§ 25 Abs. 3 geändert durch Artikel 2 d. VO v. 13.11.1996 (GV. NRW. S. 476); in Kraft getreten am 1. August 1997,

Fn 14

§ 27 Abs. 4 geändert durch Artikel 7 d. VO v. 28.2.1997 (GV. NRW. S. 43); in Kraft getreten am 1. Dezember 1997.

Fn 15

§§ 2, 20 47 geändert durch Artikel 16 d. Gesetzes v. 8.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.