Historische SGV. NRW.
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§ 3
Aufgaben der Weiterbildung
(1) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Lehrveranstaltungen kann folgende gleichwertige, aufeinanderbezogene Sachbereiche umfassen:
1. Bereich der nichtberuflichen, abschlußbezogenen Bildung,
2. Bereich der beruflichen Bildung,
3. Bereich der wissenschaftlichen Bildung,
4. Bereich der politischen Bildung,
5. Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung,
6. Bereich der Eltern- und Familienbildung,
7. Bereich der personenbezogenen Bildung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sachbereiche sind nach dem Grundsatz der Einheit der Bildung zu planen und zu organisieren.
Fn 1 | ||
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung |
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Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft: |
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§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999. |